Neure­ge­lung der Makler­pro­vi­sion – was bedeu­tet das neue Gesetz für Käufer und Verkäufer?

Seit Dezem­ber gelten bei Immobi­li­en­ver­käu­fen neue Regeln für die Makler­pro­vi­sion. Denn am 23.12.2020 trat das Gesetz über die sogenannte

„Vertei­lung der Makler­kos­ten bei der Vermitt­lung von Kaufver­trä­gen über Wohnun­gen und Einfamilienhäuser“

in Kraft, das am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundes­tag verab­schie­det wurde.

Festge­legt wurde dabei, dass es für Verkäufe von Einfa­mi­li­en­häu­sern und Eigen­tums­woh­nun­gen eine ausge­wo­gene Provi­si­ons­tei­lung zwischen Käufer und Verkäu­fer geben muss.

Ziel des neuen Geset­zes ist es, die Vertei­lung der Makler­kos­ten zu verein­heit­li­chen, für Trans­pa­renz und Rechts­si­cher­heit zu sorgen und private Käufer von hohen Kaufne­ben­kos­ten zu entlasten.

Alle Immobi­li­en­ge­schäfte mit Mehrfa­mi­li­en­häu­sern, gewerb­li­chen Immobi­lien oder Grund­stü­cken bleiben davon unberührt.

Neuregelung der Maklerprovision

Somit ist die Bezah­lung des Maklers nun gesetz­lich festge­legt und damit gelten in ganz Deutsch­land einheit­li­che Regeln.

Das neue Maklerrecht

Provi­si­ons­tei­lung ist dabei als genau hälftig zu verste­hen. Das heißt, der poten­ti­elle Käufer zahlt genauso viel Provi­sion an den Makler, wie der Verkäufer.

Erhält der Verkäu­fer vom Makler einen Nachlass, muss dieser auch dem Käufer gewährt werden.

Laut §656a BGB, führt das Gesetz eine neue Formvor­schrift für Makler­ver­träge ein: Ein Makler­ver­trag, der den Verkauf eines Einfa­mi­li­en­hau­ses oder einer Eigen­tums­woh­nung zum Inhalt hat, bedarf künftig der Textform (beispiels­weise E‑Mail).

Eine mündli­che Verein­ba­rung oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um einen wirksa­men Makler­ver­trag zu begründen.

In der Praxis kommt es also nun zu drei Verträ­gen: dem zwischen Verkäu­fer und Makler, dem zwischen Käufer und Makler und im Fall des Verkaufs zum Kaufver­trag zwischen Verkäu­fer und Käufer.

Erst dann wird auch die Provi­sion fällig. Kein Käufer muss also fürch­ten, aufgrund eines Vertrags schon Provi­sion zahlen zu müssen.

Der Vertrag ist aber notwen­dig, bevor Exposés verschickt und Besich­ti­gun­gen verab­re­det werden können.

Das neue Maklerrecht
Wir sind für Sie da!

Das neue Makler­recht bringt einige Vorteile

  • Der Käufer kann sich sicher sein, dass er nicht alleine für eine Leistung bezah­len muss, die letzt­end­lich von Käufer und Verkäu­fer in Anspruch genom­men wird.
  • Eine Halbie­rung der Makler­kos­ten für den Käufer bedeu­tet eine Reduzie­rung der Kaufne­ben­kos­ten und somit eine große Einsparung.
  • Verkäu­fer zu werben ist vorbei. Die Quali­tät der Makler­leis­tun­gen und die Quali­fi­ka­tion des Maklers ist der Schlüs­sel zum gemein­sa­men Erfolg.
  • Durch die Doppel­tä­tig­keit für Käufer und Verkäu­fer stehen Makler in keinem Gewissenskonflikt.
Ihre Immobilie in guten Händen

Insge­samt greift das Gesetz der Makler­pro­vi­si­ons­tei­lung zwar in den Markt ein, aber wir bei Köhl-Jetter Immobi­lien freuen uns über diese neue Regelung.

Sie können auch zukünf­tig sicher sein, die beste Betreu­ung von uns zu bekommen.

Einsei­tige Preis­ab­spra­chen von unseriö­sen Anbie­tern werden durch das Gesetz nicht mehr möglich sein.

Wir sind für Sie da – ob Sie eine Immobi­lie kaufen oder verkau­fen wollen.

Ihr Köhl-Jetter Team

Köhl-Jetter Immobilien in Balingen