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Immo­bilie verkaufen: Wann ein Erbschein notwendig ist

Aktualisiert am: 08.07.26

Das Wich­tigste in Kürze

  • Erbschein bei nota­riell beur­kun­detem Testa­ment oft nicht erfor­der­lich: Liegt ein nota­ri­elles Testa­ment vor, ist ein Erbschein in der Regel nicht notwendig, um eine geerbte Immo­bilie zu verkaufen. Das Testa­ment selbst genügt als Nach­weis gegen­über dem Grundbuchamt.
  • Privates Testa­ment kann Erbschein erfor­der­lich machen: Bei hand­schrift­li­chen Testa­menten oder unklaren Erbver­hält­nissen verlangt das Grund­buchamt häufig einen Erbschein, um die Rechts­nach­folge eindeutig zu klären.
  • Erbschein als offi­zi­eller Erbnach­weis: Ein Erbschein bestä­tigt die Erbbe­rech­ti­gung und den Anteil des Erbes einer Person und wird vom Nach­lass­ge­richt ausge­stellt. Er ist insbe­son­dere dann notwendig, wenn kein nota­ri­elles Testa­ment vorliegt oder die Erbfolge unklar ist.

Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall notwendig, wenn man eine geerbte Immo­bilie verkaufen möchte.

Dennoch gibt es Umstände, unter denen es erfor­der­lich ist, das Doku­ment doch zu beantragen.

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist ein behörd­lich ausge­stelltes Doku­ment, welches die Erbbe­rech­ti­gung und den Anteil des Erbes einer Person bestätigt.

Erbschein kompakt

Einfach ausge­drückt handelt es sich beim Erbschein um einen offi­zi­ellen Nach­weis, der belegt, dass man tatsäch­lich der Erbe ist.

Dieser wird immer dann benö­tigt, wenn sich ein Erbe ausweisen muss und kein Erbver­trag oder nota­riell beglau­bigtes Testa­ment vorliegt.

Der Nach­weis kann für offi­zi­elle Stellen, wie Ämter, Banken oder Versi­che­rungen sein.

Auch Grund­buch­ämter können unter bestimmten Umständen einen Erbschein verlangen.

Gesetz­liche Grundlage

Für die Ausstel­lung ist das Nach­lass­ge­richt zuständig (§ 2353).

Übli­cher­weise handelt es sich dabei um das Amts­ge­richt am letzten Wohn­sitz der verstor­benen Person (§ 343 FamFG).

Wann ein Erbschein bei Immo­bi­lien nicht notwendig ist

Wenn man ein Grund­stück oder eine Immo­bilie erbt, muss der Eintrag im Grund­buch ange­passt werden.

Das bedeutet, dass der verstor­bene Eigen­tümer aus dem Grund­buch gelöscht und der neue Eigen­tümer, also der Erbe, einge­tragen wird.

Voraus­set­zung für den Verkauf einer Immo­bilie ohne Erbschein ist dabei die rich­tige Form des Testaments.

Makler benö­tigen übli­cher­weise als Nach­weis ein Testa­ment mit Eröff­nungs­pro­to­koll.

Liegt ein privates Testa­ment vor, kann das Grund­buchamt gemäß § 35 Abs. 1 der Grund­buch­ord­nung einen Erbschein verlangen.

Das gilt auch für andere Gründe, die einer eindeu­tigen Klärung der Erbver­hält­nisse im Wege stehen.

In diesen Fällen ist es nicht möglich das Erbe ohne einen Erbschein anzutreten!

Kein Erbschein notwendig

Geht die Immo­bilie mit einem nota­ri­ellen Testa­ment auf die Erben über, ist ein Erbschein meis­tens nicht zwin­gend notwendig.

Das Testa­ment an sich reicht aus, um die Posi­tion der Erben gegen­über dem Grund­buchamt zu bestätigen.

Nota­ri­elles Testament

Ein nota­ri­elles Testa­ment (auch: öffent­li­ches Testa­ment) ist eine schrift­liche Verein­ba­rung, in der eine Person fest­halten lässt, wer nach dem Tod ihr Eigentum erben soll.

Die Anwe­sen­heit eines Notars unter­scheidet es von anderen Formen des Testaments.

Er stellt sicher, dass der Inhalt des Testa­ments korrekt und rechts­gültig ist.

Somit kann ein nota­ri­elles Testa­ment dazu beitragen, mögliche recht­liche Heraus­for­de­rungen in der Zukunft zu minimieren.

Dazu zählt auch die Notwen­dig­keit eines Erbscheines, sofern eine oder mehrere Immo­bi­lien geerbt wurden.

Hat der Verstor­bene eine Voll­macht auf den Todes­fall ausge­stellt oder eine Voll­macht, die über den Tod hinaus wirksam ist, kann dieses Doku­ment gege­be­nen­falls den Erbschein ersetzen.

Ein Mann im Anzug sitzt an einem Schreibtisch und unterhält sich mit einer Frau und einem anderen Mann, der ihm gegenüber sitzt. Auf dem Schreibtisch liegen Papiere und eine Statue der Lady Justice, was auf eine berufliche oder juristische Besprechung in einem hellen Büro hindeutet.

Immo­bilie vererben ohne Erbschein

Wer eine Immo­bilie vererben möchte, ohne seine Nach­lass­emp­fänger mit der Bean­tra­gung eines Erbscheines zu belasten, kann sich bei einem Notar oder Anwalt über Möglich­keiten zur rechts­kräf­tigen Erstel­lung eines Testa­ments informieren.

Geerbte Immo­bilie sofort verkaufen — Ohne Erbschein?

Möchten die Erben die geerbte Immo­bilie sofort veräu­ßern, muss das Grund­buch nicht unmit­telbar geän­dert werden.

Sofor­tiger Verkauf

Die neuen Eigen­tümer können sich direkt ins Grund­buch eintragen lassen und die Erben müssen keinen Erbschein vorlegen, um die Immo­bilie zu verkaufen.

Ein entspre­chendes Vorgehen wurde in einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Düssel­dorf vom 5. März 2021 bestätigt.

Aller­dings sollte man auf Folgendes achten:

  • Das Erbe muss rechts­kräftig nach­ge­wiesen werden
  • Den Antrag auf Grund­buch­be­rich­ti­gung können Erben inner­halb von zwei Jahren gebüh­ren­frei stellen
  • Auch wenn die Immo­bilie zeitnah verkauft wird, ist es sinn­voll das Grund­buchamt zu informieren

Was steht in einem Erbschein?

In einem Erbschein ist der Erbe aufge­führt und falls es eine Erben­ge­mein­schaft gibt, der Anteil der Miterben an der Hinterlassenschaft.

Weiterhin umfasst er auch die Beschrän­kungen des Erbrechts.

Das heißt, der Erbschein kann auch die Anord­nung der Testa­ments­voll­stre­ckung, sowie der Vor- und Nach­erb­schaft enthalten.

Gut infor­mieren

Es ist wichtig, sich vor der Bean­tra­gung des Erbscheins gut zu informieren.

Einmal gestellt, gilt das Erbe als ange­nommen und kann nicht mehr ausge­schlagen werden!

Im Zwei­fels­fall sollte man folg­lich eine Rechts­be­ra­tung in Anspruch nehmen und abklären, ob ein Erbschein tatsäch­lich notwendig ist.

Erbschein bean­tragen — So geht es

Wer eine Immo­bilie geerbt hat und einen Erbschein als Nach­weis braucht, wendet sich am besten an das zustän­dige Nachlassgericht.

Dabei handelt es sich um das Amts­ge­richt am letzten Wohn­sitz des Verstor­benen.

In Baden-Würt­tem­berg kann ein Erbschein auch von einem staat­li­chen Notar ausge­stellt werden.

Viele Amts­ge­richte stellen Vordrucke und ausführ­li­ches Infor­ma­ti­ons­ma­te­rial zum Bean­tragen von Erbscheinen online zur Verfügung.

Übli­cher­weise werden folgende Unter­lagen für die Bean­tra­gung eines Erbscheins benötigt:

  • Antrags­for­mular: Meis­tens bei der zustän­digen Stelle online erhältlich
  • Ster­be­ur­kunde des Verstor­benen: Kopie der Ster­be­ur­kunde bestä­tigt den Erbfall
  • Geburts­ur­kunden der Erben: Beleg der Berech­ti­gung als Erben
  • Fami­li­en­stamm­buch oder Heirats­ur­kunde: Kann notwendig sein, um die recht­liche Bindung zum Verstor­benen nachzuweisen
  • Testa­ment: Wenn es ein Testa­ment gibt, muss das Original oder eine nota­riell beglau­bigte Abschrift vorge­legt werden
  • Erklä­rung Erbfolge: Enthält Angaben dazu wer die Erben sind und welchen Anteil sie am Nach­lass haben
  • Angaben zum Nach­lass: Liste aller Vermö­gens­werte, Schulden und Verbindlichkeiten

Zwei Personen sitzen an einem Schreibtisch und tauschen Finanzunterlagen und Formulare aus. Auf dem Holztisch liegen Papiere, ein Taschenrechner und ein Stift, was auf ein Geschäfts- oder Finanzgespräch schließen lässt.

Kosten für einen Erbschein beim Immobilienverkauf

Das Bean­tragen eines Erbscheins ist immer mit Kosten verbunden, die mit einkal­ku­liert werden müssen, wenn eine geerbte Immo­bilie verkauft wird.

Die Kosten können je nach Wert des Nach­lasses variieren.

Werte zur Orientierung

Einen Über­blick bezüg­lich der Kosten, die bei verschie­denen Geschäfts­werten erhoben werden, gibt das Gerichts- und Notar­kos­ten­ge­setz.

Entspre­chende Tabelle ist beim Bundesamt für Justiz einsehbar.

Weiterhin erhebt das Nach­lass­ge­richt in der Regel eine Gebühr für die Ausstel­lung des Erbscheins an sich.

Zusätz­liche Kosten können entstehen, wenn für die Ausstel­lung benö­tigte Doku­mente über­setzt, beglau­bigt oder erst beschafft werden müssen.

Auch kann eine mit Reise­kosten und Auslagen verbun­dene Anreise vonnöten sein, um die Ange­le­gen­heiten des Verstor­benen dahin­ge­hend zu klären, dass ein Erbschein bean­tragt werden kann.

Realis­ti­sche Einschätzung

Um sich ein realis­ti­sches Bild von allen mögli­chen Kosten­fak­toren zu machen und genaue Infor­ma­tionen über die anfal­lenden Gebühren zu erhalten, ist es ratsam, sich an das zustän­dige Nach­lass­ge­richt oder einen Rechts­an­walt zu wenden.

Arten von Erbscheinen

Da jeder Fall anders ist, gibt es zahl­reiche Arten von Erbscheinen, um die jeweils spezi­fi­sche Situa­tion ordnungs­gemäß und recht­lich korrekt zu regeln.

Beispiele für Erbscheine sind:

  1. Allein­erb­schein: Eine einzelne Person erbt den gesamten Nachlass
  2. Teil­erb­schein: Doku­men­tiert den Erbteil eines Miterben
  3. Gläu­biger-Erbschein: Kann von Gläu­bi­gern eines Verstor­benen bean­tragt werden
  4. Gegen­ständ­lich beschränkter Erbschein: Bezieht sich auf in Deutsch­land befind­li­chen Nachlass
  5. Gemein­samer Erbschein: Bekommen alle Erben einer Erbengemeinschaft

Die rich­tige Entscheidung

Welcher Erbschein die notwen­digen recht­li­chen Anfor­de­rungen erfüllt, hängt von den Umständen der Erbschaft ab und kann mit Hilfe einer fach­kun­digen Bera­tung entschieden werden.

Unser Fazit

Ob eine Immo­bilie mit oder ohne Erbschein verkauft werden kann, kommt auf verschie­dene Faktoren an.

Dazu zählen das Erbver­hältnis, das Vorhan­den­sein eines Testa­ments und seine Rechts­kräf­tig­keit vor dem Grundbuchamt.

Um die Notwen­dig­keit eines Erbscheines zu klären, sollten alle rele­vanten Doku­mente sorg­fältig über­prüft werden.

Da die Bean­tra­gung eines Erbscheines mit erheb­li­chen Kosten verbunden sein kann, ist es entschei­dend fest­zu­stellen, welche Arten von Nach­weisen notwendig sind, um den Verkauf der geerbten Immo­bilie erfolg­reich durch­führen zu können und recht­liche Kompli­ka­tionen zu vermeiden.

Grund­sätz­lich ist es also möglich, eine Immo­bilie zu verkaufen, ohne einen Erbschein zu bean­tragen, jedoch muss im Vorfeld geklärt werden, ob alle recht­li­chen Aspekte erfüllt sind.

Hinweis

Die hier bereit­ge­stellten Infor­ma­tionen stellen keine recht­liche Bera­tung dar und ersetzen nicht die Konsul­ta­tion eines quali­fi­zierten Rechts­an­walts oder Notars.

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Immo­bilie verkaufen

Häufige Fragen zum Erbschein beim Immo­bi­li­en­ver­kauf (FAQ)

In diesem Kapitel beant­worten wir kurz und knapp die häufigsten Fragen.

Wann ist ein Erbschein beim Immo­bi­li­en­ver­kauf erforderlich?

Ein Erbschein ist in der Regel notwendig, wenn der Erbe nicht durch ein nota­ri­elles Testa­ment oder einen Erbver­trag eindeutig legi­ti­miert ist und als neuer Eigen­tümer im Grund­buch einge­tragen werden soll.

Kann ich eine geerbte Immo­bilie auch ohne Erbschein verkaufen?

Ja, wenn ein nota­ri­elles Testa­ment oder ein Erbver­trag vorliegt, das/die eindeutig die Erben­stel­lung belegt – ansonsten ist ein Erbschein zwin­gend erforderlich.

Wer bean­tragt den Erbschein und wo?

Der Erbschein muss beim Nach­lass­ge­richt (Amts­ge­richt am letzten Wohn­sitz des Verstor­benen) von den Erben bean­tragt werden.

Wie lange dauert es, bis ein Erbschein ausge­stellt wird?

Je nach Auslas­tung des Gerichts dauert die Ausstel­lung in der Regel zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten.

Was kostet ein Erbschein beim Verkauf einer Immobilie?

Die Kosten richten sich nach dem Nach­lass­wert und betragen bei Immo­bi­lien oft mehrere hundert Euro; sie sind gesetz­lich gere­gelt und können beim Nach­lass­ge­richt oder Notar erfragt werden.

Wer trägt die Kosten für den Erbschein beim Hausverkauf?

Die Erben, die den Erbschein bean­tragen, tragen die Kosten – unab­hängig davon, ob die Immo­bilie später verkauft wird oder nicht.

Muss der Erbschein im Grund­buch einge­tragen werden?

Nein, der Erbschein selbst wird nicht einge­tragen – er dient als Nach­weis, um die Erben als neue Eigen­tümer im Grund­buch eintragen zu lassen.

Ist der Erbschein nach dem Grund­buch­ein­trag noch notwendig?

Sobald der Erbe als Eigen­tümer im Grund­buch einge­tragen ist, wird der Erbschein für den Immo­bi­li­en­ver­kauf selbst nicht mehr benötigt.

Hinweis: Dieses FAQ dient der allge­meinen Infor­ma­tion und ersetzt keine indi­vi­du­elle Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung. Bei spezi­fi­schen Fragen zum Haus­ver­kauf oder zu Neben­kosten wenden Sie sich bitte an einen Notar, Steu­er­be­rater oder Immobilienexperten.

Über den Autor

Marcel König

Marcel König ist ausgebildeter Immobilienkaufmann (IHK) und Vertriebsleiter bei der Köhl-Jetter GmbH. Er ist unser Experte für alle Fragen rund um die Vermietung und den Verkauf von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie Baugrundstücken.

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