Neubauprojekt in Balingen

In bester Innenstadtlage von Balingen entsteht derzeit ein modernes, hochwertiges Geschäfts- und Wohngebäude mit insgesamt vier repräsentativen Gewerbe- bzw. Büroeinheiten sowie drei Mikro-Appartements.

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Heizungs­ge­setz 2024 — Alle Fakten zum Gebäudeenergiegesetz

Aktualisiert am: 08.07.26

Das Wich­tigste auf einen Blick

  • Erneu­er­bare Ener­gien für neue Heizungen: Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu instal­lierte Heizungen zu mindes­tens 65 % mit erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden.
  • Über­gangs­fristen für Bestands­an­lagen: Bestehende Heizungen dürfen weiterhin genutzt und repa­riert werden. Bei defekten Gas- oder Ölhei­zungen gelten groß­zü­gige Über­gangs­fristen für den Austausch.
  • Attrak­tive Förder­mög­lich­keiten: Der Staat bietet verschie­dene Förder­pro­gramme an, die bis zu 70 % der Inves­ti­ti­ons­kosten für den Umstieg auf klima­freund­liche Heiz­sys­teme abde­cken können.

Dem Beschluss des Heizungs­ge­setzes, offi­ziell Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) genannt, gingen viele Diskus­sionen voran, die insbe­son­dere bei Haus­be­sit­zern für große Unsi­cher­heit gesorgt haben.

Allen voran die Frage, ob grund­sätz­lich alle alten Heizungen zum 01. Januar 2024 ausge­tauscht werden müssen, stand immer wieder im Raum.

Die Antwort steht jetzt ganz klar fest: nein!

Doch was gilt nun für wen?

Die wich­tigsten Fakten in Kürze:

  • Jede neu einge­baute Heizung muss ab Januar 2024 zu 65% mit erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden
  • Für Neubauten in Neubau­ge­bieten gilt der Zeit­punkt an dem der Bauan­trag gestellt wurde
  • Bestehende Heizungen unter­liegen verschie­denen Über­gangs­fristen, die von der kommu­nalen Wärme­pla­nung abhängig sind
  • Eine sofor­tige Austausch­pflicht besteht nicht
  • Für den Umstieg gibt es eine staat­liche Grund­för­de­rung

Neues Heizungs­ge­setz — Das ändert sich

Das neue Heizungs­ge­setz soll die Weichen für eine lang­fris­tige und nach­hal­tige Wärme­wende stellen.

Aktuell heizen noch drei Viertel aller Haus­halte mit fossilem Öl oder Gas.

Das macht sich bei der CO2-Bilanz deut­lich bemerkbar.

Werte über­schritten

Die zur CO2-Einspa­rung im Klima­schutz­ge­setz vorge­schrie­benen Werte wurden 2022 bereits zum dritten Mal in Folge über­schritten.

Tortendiagramm zeigt die Verteilung zentraler Wärmeerzeuger für Heizungen in Deutschland 2022: Gas-Kessel (6,2 Mio), Öl-Kessel (4,3 Mio), Gas-Brennwertkessel (7,9 Mio), Wärmepumpen (1,4 Mio), weitere gering.

Bis erneu­er­bares Heizen Stan­dard wird, ist es also noch ein langer Weg.

Zunächst betreffen die durch das Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz im Jahr 2024 eintre­tenden Verän­de­rungen vor allem Neubauten.

Nach und nach sollen aber alle Gebäude mit erneu­er­baren Ener­gien beheizt werden.

Wie die Über­gangs­zeit bis dahin aussehen soll, legt das Bundes­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Klima­schutz (BMWK) in seiner Novelle des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes fest.

Was steht im Heizungsgesetz?

  • Nur neu einge­baute Heizungen müssen ab dem 01.01.24 mit erneu­er­baren Ener­gien betrieben werden
  • Zwischen Neubauten und Bestands­ge­bäuden gibt es eine zeit­liche Abstufung
  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben und auch repa­riert werden
  • Defekte Erdgas- oder Ölhei­zungen unter­liegen groß­zü­gigen Übergangsfristen
  • Der Staat bietet beim Umstieg auf eine klima­freund­liche Versor­gung verschie­dene Förder­kon­zepte an
  • Es können bis zu 70% der Inves­ti­ti­ons­kosten über­nommen werden

Ob bzw. wann man sein Heizungs­kon­zept erneuern muss, hängt im Wesent­li­chen davon ab wo man lebt, wie alt die Anlage ist und welches Einkommen man hat.

Die einkom­mens­ab­hän­gige Kompo­nente im GEG soll Haus­be­sitzer vor einer finan­zi­ellen Über­for­de­rung schützen und ganz klar signa­li­sieren, dass sich der Umstieg lang­fristig lohnt!

Nahaufnahme eines weißen Heizkörpers mit einem runden, nummerierten Temperaturregler, vor einem dunklen Hintergrund.

Die Eckpunkte des Heizungs­ge­setzes einfach erklärt

Auch wenn die durch das Heizungs­ge­setz eintre­tenden Verän­de­rungen unmit­telbar vor allem Neubauten betreffen, müssen sich lang­fristig alle Gedanken machen, wann und wie die wesent­li­chen Eckpunkte umge­setzt werden können.

Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (PDF)

Wie das im Einzelnen aussehen soll, hat das BMWK in einem ausführ­li­chen FAQ zum Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz darge­legt und als PDF zur Verfü­gung gestellt.

Hier liegt der Fokus vor allem darauf, Haus­ei­gen­tümer und alle, die den Hausbau planen, über die aktu­elle Lage, Ausnahmen und Förder­mög­lich­keiten aufzuklären.

So ist z.B. der Einbau neuer Gas- oder Ölhei­zungen ab 2024 keines­wegs komplett verboten, sondern dank Hybrid­lö­sungen mit Wärme­pumpen oder Solar­ther­mie­an­lagen weiterhin möglich.

Intakte Gas- und Ölheizungen

Wurde eine Gas- oder Ölhei­zung vor dem 01.01.2024 einge­baut und ist intakt, darf sie bis zum 31.12.2044 noch bis zu 100 % mit fossilem Erdgas betrieben werden.

Erst dann muss der Wechsel zu anderen Brenn­stoffen erfolgen.

Eine Studie des Bundes­ver­bandes der Energie- und Wasser­wirt­schaft (BDEW) hat 2019 fest­ge­stellt, dass 40 % der Heizungen in deut­schen Wohnungen 20 Jahre oder sogar noch älter sind.

Auch aktu­elle Statis­tiken spie­geln den Moder­ni­sie­rungs­be­darf wider.

Balkendiagramm zur Struktur von Öl- und Gasheizungen in Deutschland (2022). Die meisten Öl- und Gasheizungen wurden zwischen 1985 und 1999 installiert, weniger Anlagen stammen aus jüngeren Jahren.

Förde­rungs­mög­lich­keiten beim neuen Heizungsgesetz

Wer sich dennoch entscheidet, jetzt schon auf klima­neu­trale Heiz­mög­lich­keiten umzu­steigen, kann vom soge­nannten „Geschwin­dig­keits­bonus” in Höhe von 20 % profitieren.

Das neue Heizungs­ge­setz umfasst weitere Förderungsmöglichkeiten:

  • Grund­för­de­rung von 30 %
  • Einkom­mens­ab­hän­giger Bonus von 30 %
  • Inno­va­ti­ons­bonus von 5 % für die Nutzung bestimmter Wärmesysteme
  • Zins­ver­güns­tigtes Kredit­an­gebot

Kumu­lie­rung möglich

Die Boni sind kumu­lierbar — somit kann die Umrüs­tung auf erneu­er­bare Ener­gien im Rahmen des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes bis zu 70 % durch die staat­liche Förde­rung finan­ziert werden.

Weiterhin dürfen Vermie­te­rinnen und Vermieter den Umstieg in einem fest defi­nierten Umfang auf die Mieter umlegen.

Was steht im Heizungs­ge­setz zu Neubauten und Bestandsgebäuden?

Bei Neubauten und Bestands­ge­bäuden sieht das Heizungs­ge­setz eine diffe­ren­zierte Betrach­tung der einzelnen Fälle vor.

Das sieht im Wesent­li­chen wie folgt aus:

  • In Baulü­cken errich­tete, bestehende Gebäude und Neubauten unter­liegen längeren Übergangsfristen.
  • Diese hängen von der örtli­chen Wärme­pla­nung ab.
  • Groß­städte sind ange­halten bis Mitte 2026 fest­zu­legen, wie sie die Wende zum umwelt­freund­li­chen Heizen umsetzen werden.
  • Klei­nere Städte und Kommunen haben eine längere Frist, die bis Mitte 2028 geht.
  • Eine Umset­zung der 65 %-Rege­lung ab dem 01.01.24 ist für Kommunen verpflich­tend, in denen entspre­chende Wärme­pläne bereits vorliegen.
  • Das heißt, wenn dort ab Januar 2024 ein Bauan­trag für einen Neubau gestellt wird, müssen die Vorgaben des GEG sofort einge­halten werden.

Heizungs­ge­setz Details: Verschie­dene Optionen

Das Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz hat laut dem BMWK explizit eine tech­no­lo­gie­of­fene Ausrich­tung.

Wer zu 65 % auf erneu­er­bare Ener­gien umrüsten möchte, kann zwischen mehreren pauschalen Erfül­lungs­op­tionen wählen.

Die Vorgabe des GEG ist erfüllt, sobald man eine davon nutzt.

Eine ausführ­liche Liste der Optionen, findet man auf Energiewechsel.de.

Eine Wärmepumpeneinheit ist vor einem Haus installiert, umgeben von kleinen, blattlosen Sträuchern und Kies. Das Haus verfügt über eine Ziegelwand, ein Fenster und eine dunkle Haustür.

Werden beim Heizungs­ge­setz Einkom­mens­grenzen und Härte­fälle berücksichtigt?

Das Heizungs­ge­setz sieht vor, dass Einkom­mens­grenzen bei der Umrüs­tung berück­sich­tigt werden und umfasst außerdem eine Härte­fall­re­ge­lung.

Wirt­schaft­liche Überforderung

Wer den Heizungs­tausch bedingt durch wirt­schaft­liche oder persön­liche Umstände nicht stemmen kann, hat die Möglich­keit, eine Ausnahme von der Pflicht zum Heizen mit erneu­er­baren Ener­gien zu beantragen.

Eine zusätz­liche Förde­rung von 30 % steht Eigen­tü­me­rinnen und Eigen­tü­mern zu, die ihre Immo­bilie selbst nutzen und eine Einkom­mens­grenze von bis zu 40.000 Euro Haus­halts­ein­kommen pro Jahr nicht überschreiten.

4 Vor- und Nach­teile des Heizungs­ge­setzes — Ein Fazit

Das Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz hat einen tief­grei­fenden Einfluss auf den Ener­gie­sektor und die Immobilienbranche.

Die 4 wich­tigsten Vor- und Nach­teile des Heizungs­ge­setzes im Überblick:

VorteileNach­teile
Sicher­heitBestimmte Vertrags­lauf­zeit
Volles Enga­ge­ment des MaklersNicht immer Eigen­ver­kauf möglich
Zeit­er­sparnis
Seriös

Insge­samt wird sehr deut­lich, dass der nun beschlos­sene Einstieg in die Wärme­wende für Haus­be­sitzer zwar zur Heraus­for­de­rung werden kann — aber auch einen wich­tigen Schritt in Rich­tung Ener­gie­ef­fi­zienz und Klima­schutz im Gebäu­de­sektor darstellt.

Häufige Fragen zum Heizungs­ge­setz 2024 (FAQ)

In diesem Kapitel beant­worten wir kurz und knapp die häufigsten Fragen.

Was regelt das Heizungs­ge­setz 2024 konkret?

Das Heizungs­ge­setz 2024, offi­ziell Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG), schreibt vor, dass ab 2024 neu einge­baute Heizungen möglichst 65 % erneu­er­bare Ener­gien nutzen sollen – zunächst vor allem in Neubau­ge­bieten und städ­ti­schen Wärmenetzen.

Gilt das Heizungs­ge­setz auch für Bestandsgebäude?

Ja, jedoch greift die 65 %-Rege­lung bei bestehenden Gebäuden nur bei einem Heizungs­tausch und meist erst dann, wenn eine kommu­nale Wärme­pla­nung vorliegt.

Darf ich meine alte Gas- oder Ölhei­zung weiter betreiben?

Bestehende Gas- und Ölhei­zungen dürfen grund­sätz­lich weiter betrieben werden, sofern sie funk­ti­ons­tüchtig sind und bestimmte Alters­grenzen (in der Regel 30 Jahre) nicht überschreiten.

Muss ich meine Heizung 2024 zwin­gend austauschen?

Nein, ein sofor­tiger Austausch ist nicht erfor­der­lich – der Pflicht­aus­tausch betrifft nur alte Konstant­tem­pe­ra­tur­kessel ab 30 Jahren oder bei einem Heizungs­aus­fall ohne Reparaturmöglichkeit.

Welche Heiz­sys­teme erfüllen die 65 %-Anfor­de­rung des GEG?

Wärme­pumpen, Biomas­se­hei­zungen, Fern­wärme sowie Hybrid­lö­sungen mit Solar­thermie oder Photo­vol­taik gelten als geeig­nete Systeme zur Erfül­lung der Anforderungen.

Gibt es Ausnahmen oder Über­gangs­fristen beim Heizungsgesetz?

Ja, es gelten zahl­reiche Über­gangs­fristen sowie Härte­fall­re­ge­lungen, z. B. bei wirt­schaft­li­cher Unzu­mut­bar­keit oder fehlender Infra­struktur wie Wärmenetze.

Welche Förde­rungen gibt es für neue Heizungen ab 2024?

Für klima­freund­liche Heiz­sys­teme stehen staat­liche Förder­mittel bereit, darunter Zuschüsse von bis zu 70 % über die Bundes­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude (BEG).

Wer ist vom Heizungs­ge­setz 2024 beson­ders betroffen?

Haus­ei­gen­tümer, deren Heizungs­an­lagen alters­be­dingt ausge­tauscht werden müssen, sowie Bauherren in Neubau­ge­bieten mit Anschluss an ein Wärmenetz.

Hinweis: Dieses FAQ dient der allge­meinen Infor­ma­tion und ersetzt keine indi­vi­du­elle Energie‑, Rechts- oder Förder­mit­tel­be­ra­tung. Für konkrete Fragen zum Heizungs­tausch oder zur Umset­zung des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes wenden Sie sich bitte an Fach­be­triebe, Ener­gie­be­rater oder die zustän­digen Behörden.

Über den Autor

Marcel König

Marcel König ist ausgebildeter Immobilienkaufmann (IHK) und Vertriebsleiter bei der Köhl-Jetter GmbH. Er ist unser Experte für alle Fragen rund um die Vermietung und den Verkauf von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie Baugrundstücken.

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