Autor: Marcel König
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Das Wichtigste in Kürze

  • Barzah­lungs­verbot beim Immobi­li­en­kauf: Seit dem 1. April 2023 ist es gemäß § 16a des Geldwä­sche­ge­setzes unter­sagt, Immobi­li­en­käufe mit Bargeld, Krypto­wäh­rungen oder Edelme­tallen zu tätigen.
  • Ziel des Verbots: Dieses Verbot zielt darauf ab, Geldwä­sche und Betrug im Immobi­li­en­sektor zu verhin­dern und die Trans­pa­renz bei Immobi­li­en­trans­ak­tionen zu erhöhen.
  • Nachweis­pflicht für Käufer: Käufer müssen dem Notar einen Nachweis über die bargeld­lose Zahlung erbringen, um als Eigen­tümer im Grund­buch einge­tragen zu werden. Bei Verstößen ist der Notar verpflichtet, dies der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen zu melden.

Das am 16.12.2022 beschlos­sene Sankti­ons­durch­set­zungs­ge­setz II (SDG II) soll die Geldwä­sche in Deutsch­land bekämpfen und für mehr Trans­pa­renz im Immobi­li­en­be­reich sorgen. 

Dies hat zufolge, dass man Immobi­lien seit dem 1. April 2023 nicht mehr bar bezahlen darf.

Einfache blau-grüne Grafik eines zweistöckigen Hauses mit mehreren Fenstern und einer Eingangstür.

Die Bedeu­tung des SDG II für die Immobilienbranche

Mithilfe der Sanktionen wird der Immobi­li­en­kauf trans­pa­renter gehand­habt, da beispiels­weise Vermö­gens­werte von bewil­ligten Personen oder ‑gesell­schaften in einem neuen Register erfasst werden müssen.

Dieses beinhaltet auch Vermö­gens­werte, die man in einem Vermö­gens­ver­mitt­lungs­ver­fahren nicht deutlich zuordnen kann.

Ebenfalls werden Immobi­li­en­daten, die in den Ländern zwischen den Grund­buch­äm­tern und Katas­ter­äm­tern ausge­tauscht werden, in das Trans­pa­renz­re­gister aufge­nommen.

Barzah­lungs­verbot

Um Betrug und Geldwä­sche vorzu­beugen und einen legalen Kauf zu garan­tieren, veran­lasst das SDG II ein Barzah­lungs­verbot bei dem Erwerb von Immobi­lien (§ 16a GwG).

Verbot der Barzah­lung im Geldwäschegesetz

Laut § 59 Abs. 11 GwG tritt das Barzah­lungs­verbot erst für Rechts­ge­schäfte, die ab dem 1. April 2023 beschlossen wurden, in Kraft. Gemäß § 16a GwG darf man den Kauf oder Tausch von inlän­di­schen Immobi­lien nicht bar bezahlen.

Dazu gehören Bargeld, Kryptowerte sowie Gold, Platin und Edelsteine. Außerdem schließt das Gesetz auch den Erwerb von Anteilen an Gesell­schaften ein, wenn dessen Vermögen – sowohl mittelbar als auch unmit­telbar – eine inlän­di­sche Immobilie beinhaltet.

Nachweise erfor­der­lich

Damit der Erwerber als Eigen­tümer oder Erbbau­be­rech­tigter vom Notar im Grund­buch­ein­trag verzeichnet werden kann, muss zunächst nachge­wiesen werden, dass der Kauf bargeldlos erfolgt ist. Die Nachweise, in Form von Zahlungs­be­stä­ti­gungen o.Ä., sind auf Schlüs­sig­keit zu prüfen.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot oder der Nachweis­pflicht ist der Notar verpflichtet dies der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen, der Anti-Geldwä­sche-Einheit des Bundes, zu melden. Somit kann poten­zi­elle Geldwä­sche verfolgt werden.

​Unser Fazit

Wenn Sie künftig eine Immobilie erwerben möchten, ist eine Barzah­lung (Bargeld, Kryptowerte, Gold etc.) nach § 16a GwG nicht mehr möglich.

Grund dafür ist die Risiko­re­du­zie­rung von Geldwä­sche. Die bargeld­lose Zahlung muss dem Notar belegt werden, damit der Antrag auf Eintra­gung als Eigen­tümer oder Erbbau­be­rech­tigter erfolgen kann.

Ansonsten hat der Notar die Verpflich­tung der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen (auch Finan­cial Intel­li­gence Unit – kurz FIU) Verstöße zu melden.

Häufige Fragen zum Bargeld­verbot beim Immobi­li­en­kauf (FAQ)

In diesem Kapitel beant­worten wir kurz und knapp die häufigsten Fragen.

Warum ist der Immobi­li­en­kauf mit Bargeld nicht mehr erlaubt?

Seit 2023 verbietet das Geldwä­sche­ge­setz (GwG) in Deutsch­land die Barzah­lung beim Immobi­li­en­kauf, um Geldwä­sche und illegale Finanz­trans­ak­tionen wirksamer zu verhindern.

Ab wann gilt das Bargeld­verbot beim Immobilienkauf?

Das Bargeld­verbot gilt bundes­weit seit dem 1. April 2023 und betrifft alle Käufe von Grund­stü­cken, Häusern und Eigentumswohnungen.

Welche Zahlungs­arten sind beim Immobi­li­en­kauf erlaubt?

Zulässig sind ausschließ­lich unbare Zahlungs­wege wie Überwei­sung, Bankbürg­schaft oder Treuhand­konten über den Notar – die Zahlung muss nachvoll­ziehbar und dokumen­tiert sein.

Darf ich einen Teil des Kaufpreises bar bezahlen?

Nein, auch Teilzah­lungen in bar sind beim Immobi­li­en­er­werb unzulässig – der gesamte Kaufpreis muss unbar geleistet werden.

Was passiert, wenn der Immobi­li­en­kauf trotzdem bar abgewi­ckelt wird?

Ein solcher Kauf verstößt gegen das Geldwä­sche­ge­setz und kann sowohl zivil­recht­liche Konse­quenzen (z. B. Unwirk­sam­keit des Kaufver­trags) als auch straf­recht­liche Folgen nach sich ziehen.

Wer überwacht die Einhal­tung des Bargeld­ver­bots bei Immobiliengeschäften?

Notare sind verpflichtet, den Zahlungsweg zu dokumen­tieren und Verdachts­fälle an die Geldwä­sche­auf­sicht zu melden.

Gilt das Bargeld­verbot auch bei privaten Immobi­li­en­ver­käufen ohne Makler?

Ja, das Bargeld­verbot gilt unabhängig davon, ob ein Makler invol­viert ist oder nicht – entschei­dend ist, dass der Kaufver­trag notariell beurkundet wird.

Welche Ausnahmen gibt es vom Bargeld­verbot beim Immobilienkauf?

Derzeit gibt es keine recht­lich zuläs­sigen Ausnahmen – das Verbot gilt ausnahmslos für alle Immobi­li­en­käufe in Deutschland.

Hinweis: Dieses FAQ dient der allge­meinen Infor­ma­tion und ersetzt keine indivi­du­elle Rechts­be­ra­tung. Bei Fragen zur rechts­si­cheren Abwick­lung von Immobi­li­en­käufen wenden Sie sich bitte an einen Notar oder Fachan­walt für Immobilienrecht.

Über den Autor

Marcel König

Marcel König ist gelernter Immobilienkaufmann und arbeitet in der Vertriebsleitung der Köhl-Jetter Immobilien GmbH.

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