Autor: Marcel König
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Das am 16.12.2022 beschlos­sene Sankti­ons­durch­set­zungs­ge­setz II (SDG II) soll die Geldwä­sche in Deutsch­land bekämpfen und für mehr Trans­pa­renz im Immobi­li­en­be­reich sorgen. 

Dies hat zufolge, dass man Immobi­lien seit dem 1. April 2023 nicht mehr bar bezahlen darf.

Die Bedeu­tung des SDG II für die Immobilienbranche

Mithilfe der Sanktionen wird der Immobi­li­en­kauf trans­pa­renter gehand­habt, da beispiels­weise Vermö­gens­werte von bewil­ligten Personen oder ‑gesell­schaften in einem neuen Register erfasst werden müssen.

Dieses beinhaltet auch Vermö­gens­werte, die man in einem Vermö­gens­ver­mitt­lungs­ver­fahren nicht deutlich zuordnen kann.

Ebenfalls werden Immobi­li­en­daten, die in den Ländern zwischen den Grund­buch­äm­tern und Katas­ter­äm­tern ausge­tauscht werden, in das Trans­pa­renz­re­gister aufge­nommen.

Barzah­lungs­verbot

Um Betrug und Geldwä­sche vorzu­beugen und einen legalen Kauf zu garan­tieren, veran­lasst das SDG II ein Barzah­lungs­verbot bei dem Erwerb von Immobi­lien (§ 16a GwG).

Verbot der Barzah­lung im Geldwäschegesetz

Laut § 59 Abs. 11 GwG tritt das Barzah­lungs­verbot erst für Rechts­ge­schäfte, die ab dem 1. April 2023 beschlossen wurden, in Kraft. Gemäß § 16a GwG darf man den Kauf oder Tausch von inlän­di­schen Immobi­lien nicht bar bezahlen.

Dazu gehören Bargeld, Kryptowerte sowie Gold, Platin und Edelsteine. Außerdem schließt das Gesetz auch den Erwerb von Anteilen an Gesell­schaften ein, wenn dessen Vermögen – sowohl mittelbar als auch unmit­telbar – eine inlän­di­sche Immobilie beinhaltet.

Nachweise erfor­der­lich

Damit der Erwerber als Eigen­tümer oder Erbbau­be­rech­tigter vom Notar im Grund­buch­ein­trag verzeichnet werden kann, muss zunächst nachge­wiesen werden, dass der Kauf bargeldlos erfolgt ist. Die Nachweise, in Form von Zahlungs­be­stä­ti­gungen o.Ä., sind auf Schlüs­sig­keit zu prüfen.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot oder der Nachweis­pflicht ist der Notar verpflichtet dies der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen, der Anti-Geldwä­sche-Einheit des Bundes, zu melden. Somit kann poten­zi­elle Geldwä­sche verfolgt werden.

​Unser Fazit

Wenn Sie künftig eine Immobilie erwerben möchten, ist eine Barzah­lung (Bargeld, Kryptowerte, Gold etc.) nach § 16a GwG nicht mehr möglich.

Grund dafür ist die Risiko­re­du­zie­rung von Geldwä­sche. Die bargeld­lose Zahlung muss dem Notar belegt werden, damit der Antrag auf Eintra­gung als Eigen­tümer oder Erbbau­be­rech­tigter erfolgen kann.

Ansonsten hat der Notar die Verpflich­tung der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen (auch Finan­cial Intel­li­gence Unit – kurz FIU) Verstöße zu melden.

Über den Autor

Marcel König

Marcel König ist gelernter Immobilienkaufmann und arbeitet in der Vertriebsleitung der Köhl-Jetter Immobilien GmbH.

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