Neubauprojekt in Balingen

In bester Innenstadtlage von Balingen entsteht derzeit ein modernes, hochwertiges Geschäfts- und Wohngebäude mit insgesamt vier repräsentativen Gewerbe- bzw. Büroeinheiten sowie drei Mikro-Appartements.

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Warum man Immo­bi­lien nicht mehr bar bezahlen darf

Aktualisiert am: 08.07.26

Das Wich­tigste in Kürze

  • Barzah­lungs­verbot beim Immo­bi­li­en­kauf: Seit dem 1. April 2023 ist es gemäß § 16a des Geld­wä­sche­ge­setzes unter­sagt, Immo­bi­li­en­käufe mit Bargeld, Kryp­to­wäh­rungen oder Edel­me­tallen zu tätigen.
  • Ziel des Verbots: Dieses Verbot zielt darauf ab, Geld­wä­sche und Betrug im Immo­bi­li­en­sektor zu verhin­dern und die Trans­pa­renz bei Immo­bi­li­en­trans­ak­tionen zu erhöhen.
  • Nach­weis­pflicht für Käufer: Käufer müssen dem Notar einen Nach­weis über die bargeld­lose Zahlung erbringen, um als Eigen­tümer im Grund­buch einge­tragen zu werden. Bei Verstößen ist der Notar verpflichtet, dies der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen zu melden.

Das am 16.12.2022 beschlos­sene Sank­ti­ons­durch­set­zungs­ge­setz II (SDG II) soll die Geld­wä­sche in Deutsch­land bekämpfen und für mehr Trans­pa­renz im Immo­bi­li­en­be­reich sorgen.

Dies hat zufolge, dass man Immo­bi­lien seit dem 1. April 2023 nicht mehr bar bezahlen darf.

Die Bedeu­tung des SDG II für die Immobilienbranche

Mithilfe der Sank­tionen wird der Immo­bi­li­en­kauf trans­pa­renter gehand­habt, da beispiels­weise Vermö­gens­werte von bewil­ligten Personen oder ‑gesell­schaften in einem neuen Register erfasst werden müssen.

Dieses beinhaltet auch Vermö­gens­werte, die man in einem Vermö­gens­ver­mitt­lungs­ver­fahren nicht deut­lich zuordnen kann.

Eben­falls werden Immo­bi­li­en­daten, die in den Ländern zwischen den Grund­buch­äm­tern und Katas­ter­äm­tern ausge­tauscht werden, in das Trans­pa­renz­re­gister aufgenommen.

Barzah­lungs­verbot

Um Betrug und Geld­wä­sche vorzu­beugen und einen legalen Kauf zu garan­tieren, veran­lasst das SDG II ein Barzah­lungs­verbot bei dem Erwerb von Immo­bi­lien (§ 16a GwG).

Verbot der Barzah­lung im Geldwäschegesetz

Laut § 59 Abs. 11 GwG tritt das Barzah­lungs­verbot erst für Rechts­ge­schäfte, die ab dem 1. April 2023 beschlossen wurden, in Kraft. Gemäß § 16a GwG darf man den Kauf oder Tausch von inlän­di­schen Immo­bi­lien nicht bar bezahlen.

Dazu gehören Bargeld, Kryp­towerte sowie Gold, Platin und Edel­steine. Außerdem schließt das Gesetz auch den Erwerb von Anteilen an Gesell­schaften ein, wenn dessen Vermögen – sowohl mittelbar als auch unmit­telbar – eine inlän­di­sche Immo­bilie beinhaltet.

Nach­weise erforderlich

Damit der Erwerber als Eigen­tümer oder Erbbau­be­rech­tigter vom Notar im Grund­buch­ein­trag verzeichnet werden kann, muss zunächst nach­ge­wiesen werden, dass der Kauf bargeldlos erfolgt ist. Die Nach­weise, in Form von Zahlungs­be­stä­ti­gungen o.Ä., sind auf Schlüs­sig­keit zu prüfen.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot oder der Nach­weis­pflicht ist der Notar verpflichtet dies der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen, der Anti-Geld­wä­sche-Einheit des Bundes, zu melden. Somit kann poten­zi­elle Geld­wä­sche verfolgt werden.

Unser Fazit

Wenn Sie künftig eine Immo­bilie erwerben möchten, ist eine Barzah­lung (Bargeld, Kryp­towerte, Gold etc.) nach § 16a GwG nicht mehr möglich.

Grund dafür ist die Risi­ko­re­du­zie­rung von Geld­wä­sche. Die bargeld­lose Zahlung muss dem Notar belegt werden, damit der Antrag auf Eintra­gung als Eigen­tümer oder Erbbau­be­rech­tigter erfolgen kann.

Ansonsten hat der Notar die Verpflich­tung der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen (auch Finan­cial Intel­li­gence Unit – kurz FIU) Verstöße zu melden.

Häufige Fragen zum Bargeld­verbot beim Immo­bi­li­en­kauf (FAQ)

In diesem Kapitel beant­worten wir kurz und knapp die häufigsten Fragen.

Warum ist der Immo­bi­li­en­kauf mit Bargeld nicht mehr erlaubt?

Seit 2023 verbietet das Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) in Deutsch­land die Barzah­lung beim Immo­bi­li­en­kauf, um Geld­wä­sche und ille­gale Finanz­trans­ak­tionen wirk­samer zu verhindern.

Ab wann gilt das Bargeld­verbot beim Immobilienkauf?

Das Bargeld­verbot gilt bundes­weit seit dem 1. April 2023 und betrifft alle Käufe von Grund­stü­cken, Häusern und Eigentumswohnungen.

Welche Zahlungs­arten sind beim Immo­bi­li­en­kauf erlaubt?

Zulässig sind ausschließ­lich unbare Zahlungs­wege wie Über­wei­sung, Bank­bürg­schaft oder Treu­hand­konten über den Notar – die Zahlung muss nach­voll­ziehbar und doku­men­tiert sein.

Darf ich einen Teil des Kauf­preises bar bezahlen?

Nein, auch Teil­zah­lungen in bar sind beim Immo­bi­li­en­er­werb unzu­lässig – der gesamte Kauf­preis muss unbar geleistet werden.

Was passiert, wenn der Immo­bi­li­en­kauf trotzdem bar abge­wi­ckelt wird?

Ein solcher Kauf verstößt gegen das Geld­wä­sche­ge­setz und kann sowohl zivil­recht­liche Konse­quenzen (z. B. Unwirk­sam­keit des Kauf­ver­trags) als auch straf­recht­liche Folgen nach sich ziehen.

Wer über­wacht die Einhal­tung des Bargeld­ver­bots bei Immobiliengeschäften?

Notare sind verpflichtet, den Zahlungsweg zu doku­men­tieren und Verdachts­fälle an die Geld­wä­sche­auf­sicht zu melden.

Gilt das Bargeld­verbot auch bei privaten Immo­bi­li­en­ver­käufen ohne Makler?

Ja, das Bargeld­verbot gilt unab­hängig davon, ob ein Makler invol­viert ist oder nicht – entschei­dend ist, dass der Kauf­ver­trag nota­riell beur­kundet wird.

Welche Ausnahmen gibt es vom Bargeld­verbot beim Immobilienkauf?

Derzeit gibt es keine recht­lich zuläs­sigen Ausnahmen – das Verbot gilt ausnahmslos für alle Immo­bi­li­en­käufe in Deutschland.

Hinweis: Dieses FAQ dient der allge­meinen Infor­ma­tion und ersetzt keine indi­vi­du­elle Rechts­be­ra­tung. Bei Fragen zur rechts­si­cheren Abwick­lung von Immo­bi­li­en­käufen wenden Sie sich bitte an einen Notar oder Fach­an­walt für Immobilienrecht.

Über den Autor

Marcel König

Marcel König ist ausgebildeter Immobilienkaufmann (IHK) und Vertriebsleiter bei der Köhl-Jetter GmbH. Er ist unser Experte für alle Fragen rund um die Vermietung und den Verkauf von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie Baugrundstücken.

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