Neubauprojekt in Balingen

In bester Innenstadtlage von Balingen entsteht derzeit ein modernes, hochwertiges Geschäfts- und Wohngebäude mit insgesamt vier repräsentativen Gewerbe- bzw. Büroeinheiten sowie drei Mikro-Appartements.

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Warum man Immo­bi­lien nicht mehr bar bezah­len darf

Aktualisiert am: 28.05.26

Das Wich­tigste in Kürze

  • Bar­zah­lungs­ver­bot beim Immo­bi­li­en­kauf: Seit dem 1. April 2023 ist es gemäß § 16a des Geld­wä­sche­ge­set­zes unter­sagt, Immo­bi­li­en­käufe mit Bar­geld, Kryp­to­wäh­run­gen oder Edel­me­tal­len zu tätigen.
  • Ziel des Ver­bots: Die­ses Ver­bot zielt dar­auf ab, Geld­wä­sche und Betrug im Immo­bi­li­en­sek­tor zu ver­hin­dern und die Trans­pa­renz bei Immo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen zu erhöhen.
  • Nach­weis­pflicht für Käu­fer: Käu­fer müs­sen dem Notar einen Nach­weis über die bar­geld­lose Zah­lung erbrin­gen, um als Eigen­tü­mer im Grund­buch ein­ge­tra­gen zu wer­den. Bei Ver­stö­ßen ist der Notar ver­pflich­tet, dies der Zen­tral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen zu melden.

Das am 16.12.2022 beschlos­sene Sank­ti­ons­durch­set­zungs­ge­setz II (SDG II) soll die Geld­wä­sche in Deutsch­land bekämp­fen und für mehr Trans­pa­renz im Immo­bi­li­en­be­reich sorgen.

Dies hat zufolge, dass man Immo­bi­lien seit dem 1. April 2023 nicht mehr bar bezah­len darf.

Die Bedeu­tung des SDG II für die Immobilienbranche

Mit­hilfe der Sank­tio­nen wird der Immo­bi­li­en­kauf trans­pa­ren­ter gehand­habt, da bei­spiels­weise Ver­mö­gens­werte von bewil­lig­ten Per­so­nen oder ‑gesell­schaf­ten in einem neuen Regis­ter erfasst wer­den müssen.

Die­ses beinhal­tet auch Ver­mö­gens­werte, die man in einem Ver­mö­gens­ver­mitt­lungs­ver­fah­ren nicht deut­lich zuord­nen kann.

Eben­falls wer­den Immo­bi­li­en­da­ten, die in den Län­dern zwi­schen den Grund­buch­äm­tern und Katas­ter­äm­tern aus­ge­tauscht wer­den, in das Trans­pa­renz­re­gis­ter aufgenommen.

Bar­zah­lungs­ver­bot

Um Betrug und Geld­wä­sche vor­zu­beu­gen und einen lega­len Kauf zu garan­tie­ren, ver­an­lasst das SDG II ein Bar­zah­lungs­ver­bot bei dem Erwerb von Immo­bi­lien (§ 16a GwG).

Ver­bot der Bar­zah­lung im Geldwäschegesetz

Laut § 59 Abs. 11 GwG tritt das Bar­zah­lungs­ver­bot erst für Rechts­ge­schäfte, die ab dem 1. April 2023 beschlos­sen wur­den, in Kraft. Gemäß § 16a GwG darf man den Kauf oder Tausch von inlän­di­schen Immo­bi­lien nicht bar bezahlen.

Dazu gehö­ren Bar­geld, Kryp­towerte sowie Gold, Pla­tin und Edel­steine. Außer­dem schließt das Gesetz auch den Erwerb von Antei­len an Gesell­schaf­ten ein, wenn des­sen Ver­mö­gen – sowohl mit­tel­bar als auch unmit­tel­bar – eine inlän­di­sche Immo­bi­lie beinhaltet.

Nach­weise erforderlich

Damit der Erwer­ber als Eigen­tü­mer oder Erb­bau­be­rech­tig­ter vom Notar im Grund­buch­ein­trag ver­zeich­net wer­den kann, muss zunächst nach­ge­wie­sen wer­den, dass der Kauf bar­geld­los erfolgt ist. Die Nach­weise, in Form von Zah­lungs­be­stä­ti­gun­gen o.Ä., sind auf Schlüs­sig­keit zu prüfen.

Bei einem Ver­stoß gegen das Ver­bot oder der Nach­weis­pflicht ist der Notar ver­pflich­tet dies der Zen­tral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen, der Anti-Geld­wä­sche-Ein­heit des Bun­des, zu mel­den. Somit kann poten­zi­elle Geld­wä­sche ver­folgt werden.

Unser Fazit

Wenn Sie künf­tig eine Immo­bi­lie erwer­ben möch­ten, ist eine Bar­zah­lung (Bar­geld, Kryp­towerte, Gold etc.) nach § 16a GwG nicht mehr möglich.

Grund dafür ist die Risi­ko­re­du­zie­rung von Geld­wä­sche. Die bar­geld­lose Zah­lung muss dem Notar belegt wer­den, damit der Antrag auf Ein­tra­gung als Eigen­tü­mer oder Erb­bau­be­rech­tig­ter erfol­gen kann.

Ansons­ten hat der Notar die Ver­pflich­tung der Zen­tral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen (auch Finan­cial Intel­li­gence Unit – kurz FIU) Ver­stöße zu melden.

Häu­fige Fra­gen zum Bar­geld­ver­bot beim Immo­bi­li­en­kauf (FAQ)

In die­sem Kapi­tel beant­wor­ten wir kurz und knapp die häu­figs­ten Fragen.

Warum ist der Immo­bi­li­en­kauf mit Bar­geld nicht mehr erlaubt?

Seit 2023 ver­bie­tet das Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) in Deutsch­land die Bar­zah­lung beim Immo­bi­li­en­kauf, um Geld­wä­sche und ille­gale Finanz­trans­ak­tio­nen wirk­sa­mer zu verhindern.

Ab wann gilt das Bar­geld­ver­bot beim Immobilienkauf?

Das Bar­geld­ver­bot gilt bun­des­weit seit dem 1. April 2023 und betrifft alle Käufe von Grund­stü­cken, Häu­sern und Eigentumswohnungen.

Wel­che Zah­lungs­ar­ten sind beim Immo­bi­li­en­kauf erlaubt?

Zuläs­sig sind aus­schließ­lich unbare Zah­lungs­wege wie Über­wei­sung, Bank­bürg­schaft oder Treu­hand­kon­ten über den Notar – die Zah­lung muss nach­voll­zieh­bar und doku­men­tiert sein.

Darf ich einen Teil des Kauf­prei­ses bar bezahlen?

Nein, auch Teil­zah­lun­gen in bar sind beim Immo­bi­li­en­er­werb unzu­läs­sig – der gesamte Kauf­preis muss unbar geleis­tet werden.

Was pas­siert, wenn der Immo­bi­li­en­kauf trotz­dem bar abge­wi­ckelt wird?

Ein sol­cher Kauf ver­stößt gegen das Geld­wä­sche­ge­setz und kann sowohl zivil­recht­li­che Kon­se­quen­zen (z. B. Unwirk­sam­keit des Kauf­ver­trags) als auch straf­recht­li­che Fol­gen nach sich ziehen.

Wer über­wacht die Ein­hal­tung des Bar­geld­ver­bots bei Immobiliengeschäften?

Notare sind ver­pflich­tet, den Zah­lungs­weg zu doku­men­tie­ren und Ver­dachts­fälle an die Geld­wä­sche­auf­sicht zu melden.

Gilt das Bar­geld­ver­bot auch bei pri­va­ten Immo­bi­li­en­ver­käu­fen ohne Makler?

Ja, das Bar­geld­ver­bot gilt unab­hän­gig davon, ob ein Mak­ler invol­viert ist oder nicht – ent­schei­dend ist, dass der Kauf­ver­trag nota­ri­ell beur­kun­det wird.

Wel­che Aus­nah­men gibt es vom Bar­geld­ver­bot beim Immobilienkauf?

Der­zeit gibt es keine recht­lich zuläs­si­gen Aus­nah­men – das Ver­bot gilt aus­nahms­los für alle Immo­bi­li­en­käufe in Deutschland.

Hin­weis: Die­ses FAQ dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­tion und ersetzt keine indi­vi­du­elle Rechts­be­ra­tung. Bei Fra­gen zur rechts­si­che­ren Abwick­lung von Immo­bi­li­en­käu­fen wen­den Sie sich bitte an einen Notar oder Fach­an­walt für Immobilienrecht.

Über den Autor

Marcel König

Marcel König ist ausgebildeter Immobilienkaufmann (IHK) und Vertriebsleiter bei der Köhl-Jetter GmbH. Er ist unser Experte für alle Fragen rund um die Vermietung und den Verkauf von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie Baugrundstücken.

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