Das am 16.12.2022 beschlossene Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SDG II) soll die Geldwäsche in Deutschland bekämpfen und für mehr Transparenz im Immobilienbereich sorgen.
Dies hat zufolge, dass man Immobilien seit dem 1. April 2023 nicht mehr bar bezahlen darf.
Die Bedeutung des SDG II für die Immobilienbranche
Mithilfe der Sanktionen wird der Immobilienkauf transparenter gehandhabt, da beispielsweise Vermögenswerte von bewilligten Personen oder ‑gesellschaften in einem neuen Register erfasst werden müssen.
Dieses beinhaltet auch Vermögenswerte, die man in einem Vermögensvermittlungsverfahren nicht deutlich zuordnen kann.
Ebenfalls werden Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, in das Transparenzregister aufgenommen.
Barzahlungsverbot
Um Betrug und Geldwäsche vorzubeugen und einen legalen Kauf zu garantieren, veranlasst das SDG II ein Barzahlungsverbot bei dem Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG).
Verbot der Barzahlung im Geldwäschegesetz
Laut § 59 Abs. 11 GwG tritt das Barzahlungsverbot erst für Rechtsgeschäfte, die ab dem 1. April 2023 beschlossen wurden, in Kraft. Gemäß § 16a GwG darf man den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien nicht bar bezahlen.
Dazu gehören Bargeld, Kryptowerte sowie Gold, Platin und Edelsteine. Außerdem schließt das Gesetz auch den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften ein, wenn dessen Vermögen – sowohl mittelbar als auch unmittelbar – eine inländische Immobilie beinhaltet.
Nachweise erforderlich
Damit der Erwerber als Eigentümer oder Erbbauberechtigter vom Notar im Grundbucheintrag verzeichnet werden kann, muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kauf bargeldlos erfolgt ist. Die Nachweise, in Form von Zahlungsbestätigungen o.Ä., sind auf Schlüssigkeit zu prüfen.
Bei einem Verstoß gegen das Verbot oder der Nachweispflicht ist der Notar verpflichtet dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der Anti-Geldwäsche-Einheit des Bundes, zu melden. Somit kann potenzielle Geldwäsche verfolgt werden.
Unser Fazit
Wenn Sie künftig eine Immobilie erwerben möchten, ist eine Barzahlung (Bargeld, Kryptowerte, Gold etc.) nach § 16a GwG nicht mehr möglich.
Grund dafür ist die Risikoreduzierung von Geldwäsche. Die bargeldlose Zahlung muss dem Notar belegt werden, damit der Antrag auf Eintragung als Eigentümer oder Erbbauberechtigter erfolgen kann.
Ansonsten hat der Notar die Verpflichtung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (auch Financial Intelligence Unit – kurz FIU) Verstöße zu melden.