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Autor: Marcel König
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten

Das am 16.12.2022 beschlos­sene Sankti­ons­durch­set­zungs­ge­setz II (SDG II) soll die Geldwä­sche in Deutsch­land bekämp­fen und für mehr Trans­pa­renz im Immobi­li­en­be­reich sorgen. 

Dies hat zufolge, dass man Immobi­lien seit dem 1. April 2023 nicht mehr bar bezah­len darf.

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Die Bedeu­tung des SDG II für die Immobilienbranche

Mithilfe der Sanktio­nen wird der Immobi­li­en­kauf trans­pa­ren­ter gehand­habt, da beispiels­weise Vermö­gens­werte von bewil­lig­ten Perso­nen oder ‑gesell­schaf­ten in einem neuen Regis­ter erfasst werden müssen.

Dieses beinhal­tet auch Vermö­gens­werte, die man in einem Vermö­gens­ver­mitt­lungs­ver­fah­ren nicht deutlich zuord­nen kann.

Ebenfalls werden Immobi­li­en­da­ten, die in den Ländern zwischen den Grund­buch­äm­tern und Katas­ter­äm­tern ausge­tauscht werden, in das Trans­pa­renz­re­gis­ter aufge­nom­men.

Barzah­lungs­ver­bot

Um Betrug und Geldwä­sche vorzu­beu­gen und einen legalen Kauf zu garan­tie­ren, veran­lasst das SDG II ein Barzah­lungs­ver­bot bei dem Erwerb von Immobi­lien (§ 16a GwG).

Verbot der Barzah­lung im Geldwäschegesetz

Laut § 59 Abs. 11 GwG tritt das Barzah­lungs­ver­bot erst für Rechts­ge­schäfte, die ab dem 1. April 2023 beschlos­sen wurden, in Kraft. Gemäß § 16a GwG darf man den Kauf oder Tausch von inlän­di­schen Immobi­lien nicht bar bezah­len.

Dazu gehören Bargeld, Kryptowerte sowie Gold, Platin und Edelsteine. Außer­dem schließt das Gesetz auch den Erwerb von Antei­len an Gesell­schaf­ten ein, wenn dessen Vermö­gen – sowohl mittel­bar als auch unmit­tel­bar – eine inlän­di­sche Immobi­lie beinhaltet.

Nachweise erfor­der­lich

Damit der Erwer­ber als Eigen­tü­mer oder Erbbau­be­rech­tig­ter vom Notar im Grund­buch­ein­trag verzeich­net werden kann, muss zunächst nachge­wie­sen werden, dass der Kauf bargeld­los erfolgt ist. Die Nachweise, in Form von Zahlungs­be­stä­ti­gun­gen o.Ä., sind auf Schlüs­sig­keit zu prüfen.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot oder der Nachweis­pflicht ist der Notar verpflich­tet dies der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen, der Anti-Geldwä­sche-Einheit des Bundes, zu melden. Somit kann poten­zi­elle Geldwä­sche verfolgt werden.

​Unser Fazit

Wenn Sie künftig eine Immobi­lie erwer­ben möchten, ist eine Barzah­lung (Bargeld, Kryptowerte, Gold etc.) nach § 16a GwG nicht mehr möglich.

Grund dafür ist die Risiko­re­du­zie­rung von Geldwä­sche. Die bargeld­lose Zahlung muss dem Notar belegt werden, damit der Antrag auf Eintra­gung als Eigen­tü­mer oder Erbbau­be­rech­tig­ter erfol­gen kann.

Ansons­ten hat der Notar die Verpflich­tung der Zentral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen (auch Finan­cial Intel­li­gence Unit – kurz FIU) Verstöße zu melden.

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Über den Autor

Marcel König

Marcel König ist gelernter Immobilienkaufmann und arbeitet in der Vertriebsleitung der Köhl-Jetter Immobilien GmbH.

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